Allgemeine Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen SoftwareTec GmbH

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bedingungen hergeleitet werden.

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt wird oder wenn die Ware bereits geliefert ist. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderungen erfährt.

Soweit eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich unverpackt ab Lager, soweit nicht anders angegeben. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Auftragsannahme vorbehaltlich einer für uns positiven Schufaauskunft.

3. Lieferung

Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z. B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Die Ware gilt in jedem Falle als ab Lager geliefert und reist auf die Gefahr des Käufers ohne irgendwelche Verbindlichkeiten des Verkäufers. Transportversicherung wird nur im Auftrag des Käufers gedeckt.

Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer entsprechend § 326 Abs. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Ansprüche auf Schadenersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Umstände der höheren Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren oder unmöglich machen, geben dem Verkäufer das Recht, entweder seine Leistungen nach Beseitigung der Behinderung zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Mängelrügen

Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu erheben. Ist eine Rüge berechtigt, erfolgt nach unserer Wahl entweder kostenfreies Instandsetzen oder Austausch der gerügten Teile. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz.

5. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens sechs Monate ab Rechnungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Fremdleistungen oder sonstigen Veränderungen erlischt die Garantie. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an bemängelter Ware nichts geändert werden. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.

Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Soweit wir einen Mangel anerkennen, übernehmen wir alle notwendigen Lohn- und Materialkosten. Datenrettung und Neuinstallation von Software gehören nicht zur Gewährleistung. Ebenso gehen Fahrtkosten und -risiken zu Lasten des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Der Käufer tritt hiermit im Voraus bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen gegen ihn aus Warenlieferung oder sonstigen Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer bleibt zum Einzug der Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist. Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (Pfändungsprotokoll) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs anderen Personen zu überlassen. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet ::contentReference[oaicite:0]{index=0}